551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 168 Polizeigesetz (PolG) - Wohnsitzpflicht
Organisations- und Personalrecht der Kantonspolizei - Anstellungsrechtliche Bestimmungen - Besondere Bestimmungen
Art. 168 Polizeigesetz (PolG) · Wohnsitzpflicht
1. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern steht die Wahl ihres Wohnsitzes unter Vorbehalt von Absatz 2 und 3 grundsätzlich frei.
2. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in dienstlich begründeten Fällen zur Wohnsitznahme im Kanton Bern oder in dessen unmittelbarer Umgebung verpflichten.
3. Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann sie oder er die Wohnsitzpflicht enger fassen.