551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 167 Polizeigesetz (PolG) - Dienstort
Organisations- und Personalrecht der Kantonspolizei - Anstellungsrechtliche Bestimmungen - Besondere Bestimmungen
Art. 167 Polizeigesetz (PolG) · Dienstort
1. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann einen Dienstort anordnen, soweit es der zweckmässige und wirtschaftliche Personaleinsatz erfordert. Dabei ist nach Möglichkeit auf die persönlichen Verhältnisse der Betroffenen Rücksicht zu nehmen.