Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
551.1 POLGLPOL CH-BE

Art. 166 Polizeigesetz (PolG) - Legitimation

Organisations- und Personalrecht der Kantonspolizei - Anstellungsrechtliche Bestimmungen - Besondere Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (203 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 166 Polizeigesetz (PolG) · Legitimation

Polizistinnen und Polizisten sowie polizeiliche Sicherheitsassistentinnen und -assistenten belegen ihre Berechtigung zum polizeilichen Handeln durch das Tragen der Uniform oder durch das Vorweisen des Polizeiausweises.

Nicht uniformierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter belegen ihre Berechtigung, indem sie vor der Vornahme der polizeilichen Handlung den Polizeiausweis vorweisen. Lassen es die Umstände nicht zu, wird dies sobald als möglich nachgeholt.

← Art. 165 Polizeigesetz (PolG) Gegenstand Art. 167 Polizeigesetz (PolG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →