551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 166 Polizeigesetz (PolG) - Legitimation
Organisations- und Personalrecht der Kantonspolizei - Anstellungsrechtliche Bestimmungen - Besondere Bestimmungen
Art. 166 Polizeigesetz (PolG) · Legitimation
Polizistinnen und Polizisten sowie polizeiliche Sicherheitsassistentinnen und -assistenten belegen ihre Berechtigung zum polizeilichen Handeln durch das Tragen der Uniform oder durch das Vorweisen des Polizeiausweises.
Nicht uniformierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter belegen ihre Berechtigung, indem sie vor der Vornahme der polizeilichen Handlung den Polizeiausweis vorweisen. Lassen es die Umstände nicht zu, wird dies sobald als möglich nachgeholt.