551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 165 Polizeigesetz (PolG) - Dienstausübung und Ausrüstung
Organisations- und Personalrecht der Kantonspolizei - Anstellungsrechtliche Bestimmungen - Besondere Bestimmungen
Art. 165 Polizeigesetz (PolG) · Dienstausübung und Ausrüstung
1. Der Polizei- und Sicherheitsassistentendienst erfolgt in der Regel uniformiert und bewaffnet, soweit die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant nicht etwas anderes bestimmt.
2. Die zur Dienstausübung notwendige Grundausrüstung inklusive Waffen wird leihweise und auf Kosten des Kantons abgegeben.