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551.1 POLGLPOL CH-BE

Art. 164 Polizeigesetz (PolG)

Organisations- und Personalrecht der Kantonspolizei - Anstellungsrechtliche Bestimmungen - Nichtantritt der Stelle
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Art. 164 Polizeigesetz (PolG)

1. Vor Stellenantritt kann das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen nach Eröffnung der Verfügung gekündigt werden, wenn die Aufnahme- oder Anstellungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder die betroffene Person die Stelle aus triftigen Gründen nicht antreten kann.

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