551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 164 Polizeigesetz (PolG)
Organisations- und Personalrecht der Kantonspolizei - Anstellungsrechtliche Bestimmungen - Nichtantritt der Stelle
Art. 164 Polizeigesetz (PolG)
1. Vor Stellenantritt kann das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen nach Eröffnung der Verfügung gekündigt werden, wenn die Aufnahme- oder Anstellungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder die betroffene Person die Stelle aus triftigen Gründen nicht antreten kann.