Art. 163 Polizeigesetz (PolG)
Art. 163 Polizeigesetz (PolG)
1. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant und ihre oder seine Stellvertretung werden vom Regierungsrat angestellt. Für die Anstellung der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist die Sicherheitsdirektion zuständig.
2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei mit Polizeistatus werden von der Sicherheitsdirektorin oder vom Sicherheitsdirektor vereidigt. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann weitere Dienstzweige oder einzelne Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Vereidigung bestimmen.
3. Im Rahmen der Vereidigung wird wie folgt ein Eid oder ein Gelübde abgelegt: «Ich schwöre / Ich gelobe die Rechte und Freiheiten aller zu achten, die Verfassung und die Gesetze streng zu befolgen, die Pflichten meines Amts getreu und gewissenhaft zu erfüllen sowie die Werte der Kantonspolizei zu wahren.»