Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
551.1 POLGLPOL CH-BE

Art. 162 Polizeigesetz (PolG) - Rechtsschutz und Folgen

Organisations- und Personalrecht der Kantonspolizei - Anstellungsrechtliche Bestimmungen - Personensicherheitsprüfung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (203 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 162 Polizeigesetz (PolG) · Rechtsschutz und Folgen

1. Die Kantonspolizei teilt der betroffenen Person das Ergebnis der Personensicherheitsprüfung mit.

2. Die geprüfte Person kann innert zehn Tagen Einsicht in die Prüfungsunterlagen nehmen und die Berichtigung falscher Daten verlangen.

3. Ergeben sich Erkenntnisse, die einem Anstellungsverhältnis mit der Kantonspolizei entgegenstehen,

a kann auf den Abschluss eines Arbeitsvertrags verzichtet werden,

b kann von einer bereits erfolgten mündlichen oder schriftlichen Zusage zurückgetreten werden,

c können bei bestehendem Anstellungsverhältnis personalrechtliche Massnahmen ergriffen werden.

← Art. 161 Polizeigesetz (PolG) Gegenstand Art. 163 Polizeigesetz (PolG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →