551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 162 Polizeigesetz (PolG) - Rechtsschutz und Folgen
Organisations- und Personalrecht der Kantonspolizei - Anstellungsrechtliche Bestimmungen - Personensicherheitsprüfung
Art. 162 Polizeigesetz (PolG) · Rechtsschutz und Folgen
1. Die Kantonspolizei teilt der betroffenen Person das Ergebnis der Personensicherheitsprüfung mit.
2. Die geprüfte Person kann innert zehn Tagen Einsicht in die Prüfungsunterlagen nehmen und die Berichtigung falscher Daten verlangen.
3. Ergeben sich Erkenntnisse, die einem Anstellungsverhältnis mit der Kantonspolizei entgegenstehen,
a kann auf den Abschluss eines Arbeitsvertrags verzichtet werden,
b kann von einer bereits erfolgten mündlichen oder schriftlichen Zusage zurückgetreten werden,
c können bei bestehendem Anstellungsverhältnis personalrechtliche Massnahmen ergriffen werden.