551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 161 Polizeigesetz (PolG) - Gegenstand
Organisations- und Personalrecht der Kantonspolizei - Anstellungsrechtliche Bestimmungen - Personensicherheitsprüfung
Art. 161 Polizeigesetz (PolG) · Gegenstand
1. Bei der Personensicherheitsprüfung werden sicherheitsrelevante Daten über die Lebensführung der betroffenen Person erhoben, insbesondere über eine allfällige Straffälligkeit sowie ihre finanzielle Lage.
2. Die Daten können erhoben werden
a aus den Datenbearbeitungssystemen gemäss Artikel 143, welche die Kantonspolizei betreibt,
b aus den Datenbearbeitungssystemen des Bundes oder der Kantone, soweit die Kantonspolizei gemäss Artikel 147 zum direkten Zugriff berechtigt ist,
c aus den Registern der Betreibungs- und Konkursbehörden der Kantone und der Einwohnerkontrollen oder
d durch Befragung von Drittpersonen und der betroffenen Person, wenn diese zustimmt.