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551.1 POLGLPOL CH-BE

Art. 161 Polizeigesetz (PolG) - Gegenstand

Organisations- und Personalrecht der Kantonspolizei - Anstellungsrechtliche Bestimmungen - Personensicherheitsprüfung
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Art. 161 Polizeigesetz (PolG) · Gegenstand

1. Bei der Personensicherheitsprüfung werden sicherheitsrelevante Daten über die Lebensführung der betroffenen Person erhoben, insbesondere über eine allfällige Straffälligkeit sowie ihre finanzielle Lage.

2. Die Daten können erhoben werden

a aus den Datenbearbeitungssystemen gemäss Artikel 143, welche die Kantonspolizei betreibt,

b aus den Datenbearbeitungssystemen des Bundes oder der Kantone, soweit die Kantonspolizei gemäss Artikel 147 zum direkten Zugriff berechtigt ist,

c aus den Registern der Betreibungs- und Konkursbehörden der Kantone und der Einwohnerkontrollen oder

d durch Befragung von Drittpersonen und der betroffenen Person, wenn diese zustimmt.

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