551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 160 Polizeigesetz (PolG) - Voraussetzungen
Organisations- und Personalrecht der Kantonspolizei - Anstellungsrechtliche Bestimmungen - Personensicherheitsprüfung
Art. 160 Polizeigesetz (PolG) · Voraussetzungen
1. Die Kantonspolizei kann zur Überprüfung des guten Leumunds und der Vertrauenswürdigkeit ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Personen, mit denen sie beabsichtigt, ein Arbeitsverhältnis einzugehen, jederzeit einer Personensicherheitsprüfung unterziehen, wenn sie bei ihrer Tätigkeit
a) Zugang zu besonders schützenswerten Personendaten haben, deren Offenbarung die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen schwerwiegend beeinträchtigen könnte, oder
b) weitreichenden Einblick in wichtige sicherheitspolitische Geschäfte haben und darauf Einfluss nehmen können.
2. Die zu prüfende Person muss der Durchführung der Prüfung zustimmen und ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.