Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
551.1 POLGLPOL CH-BE

Art. 160 Polizeigesetz (PolG) - Voraussetzungen

Organisations- und Personalrecht der Kantonspolizei - Anstellungsrechtliche Bestimmungen - Personensicherheitsprüfung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (203 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 160 Polizeigesetz (PolG) · Voraussetzungen

1. Die Kantonspolizei kann zur Überprüfung des guten Leumunds und der Vertrauenswürdigkeit ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Personen, mit denen sie beabsichtigt, ein Arbeitsverhältnis einzugehen, jederzeit einer Personensicherheitsprüfung unterziehen, wenn sie bei ihrer Tätigkeit

a) Zugang zu besonders schützenswerten Personendaten haben, deren Offenbarung die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen schwerwiegend beeinträchtigen könnte, oder

b) weitreichenden Einblick in wichtige sicherheitspolitische Geschäfte haben und darauf Einfluss nehmen können.

2. Die zu prüfende Person muss der Durchführung der Prüfung zustimmen und ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.

← Art. 159 Polizeigesetz (PolG) Gegenstand Art. 161 Polizeigesetz (PolG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →