Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
551.1 POLGLPOL CH-BE

Art. 16 Polizeigesetz (PolG) - Kantonale Aufsichtsbehörde im Bereich des Staatsschutzes

Aufgaben und Zuständigkeiten - Andere kantonale Behörden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (203 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 16 Polizeigesetz (PolG) · Kantonale Aufsichtsbehörde im Bereich des Staatsschutzes

1. Die Sicherheitsdirektorin oder der Sicherheitsdirektor übt im Rahmen des Bundesrechts die Aufsicht über die Tätigkeiten der Kantonspolizei gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe g aus.

2. Die Sicherheitsdirektion verfügt über eine interne Stabsstelle, welche die Sicherheitsdirektorin oder den Sicherheitsdirektor bei der Wahrnehmung seiner Dienstaufsicht über das kantonale Staatsschutzvollzugsorgan unterstützt, namentlich bei der Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit, der Zweckmässigkeit sowie der Wirksamkeit der Aktivitäten des kantonalen Staatsschutzvollzugsorgans.

3. Die Sicherheitsdirektorin oder der Sicherheitsdirektor orientiert den Regierungsrat mindestens einmal pro Jahr über die Aktivitäten des kantonalen Staatsschutzvollzugsorgans.

4. Sie oder er erstattet der parlamentarischen Oberaufsicht einmal pro Jahr schriftlich Bericht über die Aktivitäten des kantonalen Staatsschutzvollzugsorgans und über ihre oder seine Wahrnehmung im Rahmen der Dienstaufsicht.

5. Der Regierungsrat führt durch Verordnung näher aus

a) die Aufgaben des Staatsschutzvollzugsorgans,

b) die Aufgaben und Schwerpunkte der internen Stabsstelle,

c) die Anforderungen an die Berichterstattung zuhanden der parlamentarischen Aufsicht.

← Art. 15 Polizeigesetz (PolG) Gegenstand Art. 17 Polizeigesetz (PolG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →