Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
551.1 POLGLPOL CH-BE

Art. 159 Polizeigesetz (PolG)

Organisations- und Personalrecht der Kantonspolizei - Anstellungsrechtliche Bestimmungen - Allgemeine Anstellungsvoraussetzungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (203 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 159 Polizeigesetz (PolG)

1. Das Anstellungsverhältnis bei der Kantonspolizei setzt einen guten Leumund sowie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäss Absatz 2 das Schweizer Bürgerrecht voraus.

2. Polizistinnen und Polizisten sowie polizeiliche Sicherheitsassistentinnen und -assistenten müssen neben den Anforderungen gemäss Absatz 1 den Polizeilehrgang bzw. den Lehrgang der polizeilichen Sicherheitsassistentinnen und -assistenten bestanden haben.

3. In die beiden Lehrgänge gemäss Absatz 2 kann aufgenommen werden, wer über die erforderlichen geistigen, charakterlichen, kommunikativen und körperlichen Voraussetzungen verfügt.

4. Polizistinnen und Polizisten sowie polizeiliche Sicherheitsassistentinnen und -assistenten sind während der ganzen Dauer der beiden Lehrgänge gemäss Absatz 2 sowie sechs Monate nach Aufnahme als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für den Polizeidienst auf Probe angestellt. Das Probezeitverhältnis kann in Ausnahmefällen um weitere sechs Monate verlängert werden.

← Art. 158 Polizeigesetz (PolG) Gegenstand Art. 160 Polizeigesetz (PolG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →