Art. 159 Polizeigesetz (PolG)
Art. 159 Polizeigesetz (PolG)
1. Das Anstellungsverhältnis bei der Kantonspolizei setzt einen guten Leumund sowie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäss Absatz 2 das Schweizer Bürgerrecht voraus.
2. Polizistinnen und Polizisten sowie polizeiliche Sicherheitsassistentinnen und -assistenten müssen neben den Anforderungen gemäss Absatz 1 den Polizeilehrgang bzw. den Lehrgang der polizeilichen Sicherheitsassistentinnen und -assistenten bestanden haben.
3. In die beiden Lehrgänge gemäss Absatz 2 kann aufgenommen werden, wer über die erforderlichen geistigen, charakterlichen, kommunikativen und körperlichen Voraussetzungen verfügt.
4. Polizistinnen und Polizisten sowie polizeiliche Sicherheitsassistentinnen und -assistenten sind während der ganzen Dauer der beiden Lehrgänge gemäss Absatz 2 sowie sechs Monate nach Aufnahme als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für den Polizeidienst auf Probe angestellt. Das Probezeitverhältnis kann in Ausnahmefällen um weitere sechs Monate verlängert werden.