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551.1 POLGLPOL CH-BE

Art. 158 Polizeigesetz (PolG)

Organisations- und Personalrecht der Kantonspolizei - Anstellungsrechtliche Bestimmungen - Verhältnis zum kantonalen Personalrecht
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Art. 158 Polizeigesetz (PolG)

1. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei gilt die kantonale Personalgesetzgebung, soweit die Polizeigesetzgebung keine abweichenden Bestimmungen vorsieht.

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