551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 157 Polizeigesetz (PolG) - Unterstützung von Tätigkeiten im Interesse der Kantonspolizei
Organisations- und Personalrecht der Kantonspolizei - Allgemeine Bestimmungen
Art. 157 Polizeigesetz (PolG) · Unterstützung von Tätigkeiten im Interesse der Kantonspolizei
Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann Beiträge an Polizeivereine oder für Tätigkeiten sprechen, die im Interesse der Kantonspolizei liegen.