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551.1 POLGLPOL CH-BE

Art. 157 Polizeigesetz (PolG) - Unterstützung von Tätigkeiten im Interesse der Kantonspolizei

Organisations- und Personalrecht der Kantonspolizei - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 157 Polizeigesetz (PolG) · Unterstützung von Tätigkeiten im Interesse der Kantonspolizei

Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann Beiträge an Polizeivereine oder für Tätigkeiten sprechen, die im Interesse der Kantonspolizei liegen.

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