Art. 156 Polizeigesetz (PolG) - Polizeistatus und Polizeiplan
Art. 156 Polizeigesetz (PolG) · Polizeistatus und Polizeiplan
1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäss Artikel 155 Absatz 3 sowie Aspirantinnen und Aspiranten verfügen grundsätzlich über den Polizeistatus. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann weiteren Personen den Polizeistatus verleihen, sofern an deren Tätigkeit vergleichbare Anforderungen gestellt werden. Sie oder er informiert den Regierungsrat.
2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Polizeistatus sind im Polizeiplan der Bernischen Pensionskasse aufgenommen.
3. Bei einem Wechsel der Funktion innerhalb der Kantonspolizei entscheidet die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls über das Fortbestehen des Polizeistatus.
4. Mit dem Austritt aus der Kantonspolizei erlischt der Polizeistatus.