Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
551.1 POLGLPOL CH-BE

Art. 156 Polizeigesetz (PolG) - Polizeistatus und Polizeiplan

Organisations- und Personalrecht der Kantonspolizei - Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (203 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 156 Polizeigesetz (PolG) · Polizeistatus und Polizeiplan

1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäss Artikel 155 Absatz 3 sowie Aspirantinnen und Aspiranten verfügen grundsätzlich über den Polizeistatus. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann weiteren Personen den Polizeistatus verleihen, sofern an deren Tätigkeit vergleichbare Anforderungen gestellt werden. Sie oder er informiert den Regierungsrat.

2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Polizeistatus sind im Polizeiplan der Bernischen Pensionskasse aufgenommen.

3. Bei einem Wechsel der Funktion innerhalb der Kantonspolizei entscheidet die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls über das Fortbestehen des Polizeistatus.

4. Mit dem Austritt aus der Kantonspolizei erlischt der Polizeistatus.

← Art. 155 Polizeigesetz (PolG) Gegenstand Art. 157 Polizeigesetz (PolG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →