551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 155 Polizeigesetz (PolG) - Personalkategorien
Organisations- und Personalrecht der Kantonspolizei - Allgemeine Bestimmungen
Art. 155 Polizeigesetz (PolG) · Personalkategorien
1. Die Kantonspolizei setzt sich zusammen aus
a) Polizistinnen und Polizisten,
b) polizeilichen Sicherheitsassistentinnen und -assistenten,
c) Aspirantinnen und Aspiranten sowie
d) Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ohne Polizeiausbildung.
2. Der Regierungsrat kann weitere Kategorien durch Verordnung festlegen.
3. Polizistinnen und Polizisten verfügen über einen eidgenössischen Fachausweis oder ein mindestens gleichwertiges Diplom einer höheren Fachprüfung. Polizeiliche Sicherheitsassistentinnen und -assistenten besitzen einen Fachausweis. Ausnahmen davon bestimmt die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant.