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551.1 POLGLPOL CH-BE

Art. 154 Polizeigesetz (PolG) - Grundsätze der Personalpolitik

Organisations- und Personalrecht der Kantonspolizei - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 154 Polizeigesetz (PolG) · Grundsätze der Personalpolitik

1. Die Kantonspolizei

a bekennt sich zu vorurteilsfreiem Handeln,

b setzt sich aktiv für die Verhinderung von Diskriminierungen ein,

c fördert die Chancengleichheit und Vielfalt innerhalb des Betriebs,

d achtet auf allen Stufen auf eine angemessene Anzahl Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter französischer Sprache,

e sorgt für eine angemessene und den betrieblichen Bedürfnissen entsprechende Aus- und Weiterbildung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

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