551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 154 Polizeigesetz (PolG) - Grundsätze der Personalpolitik
Organisations- und Personalrecht der Kantonspolizei - Allgemeine Bestimmungen
Art. 154 Polizeigesetz (PolG) · Grundsätze der Personalpolitik
1. Die Kantonspolizei
a bekennt sich zu vorurteilsfreiem Handeln,
b setzt sich aktiv für die Verhinderung von Diskriminierungen ein,
c fördert die Chancengleichheit und Vielfalt innerhalb des Betriebs,
d achtet auf allen Stufen auf eine angemessene Anzahl Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter französischer Sprache,
e sorgt für eine angemessene und den betrieblichen Bedürfnissen entsprechende Aus- und Weiterbildung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.