551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 153 Polizeigesetz (PolG) - Organisation und Mittel
Organisations- und Personalrecht der Kantonspolizei - Allgemeine Bestimmungen
Art. 153 Polizeigesetz (PolG) · Organisation und Mittel
1. Die Kantonspolizei wird von der Polizeikommandantin oder dem Polizeikommandanten geführt.
2. Der Kantonspolizei werden die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personellen und sachlichen Mittel zur Verfügung gestellt.
3. Sie unterhält dezentrale Polizeiwachen und berücksichtigt bei ihrer regionalen Gliederung die unterschiedlichen Sicherheitslagen.