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Art. 152 Polizeigesetz (PolG) - Polizeilicher Informationsbericht

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Art. 152 Polizeigesetz (PolG) · Polizeilicher Informationsbericht

1. Die Kantonspolizei erstellt auf Gesuch hin Informationsberichte zuhanden der Strafverfolgungsbehörden sowie für zivile und militärische Stellen, wenn es das Gesetz vorsieht oder dies für die ersuchende Stelle zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unerlässlich ist.

2. Das Gesuch hat den Zweck des Informationsberichts, die gesetzliche Grundlage und die Art der verlangten Informationen zu enthalten.

3. Im Zweifelsfall entscheidet die Sicherheitsdirektion über die Erstellung eines Informationsberichts.

4. Sofern das rechtliche Gehör nicht von der ersuchenden Behörde gewährt wird, hat die Kantonspolizei der betroffenen Person Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben.

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