551.1
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Art. 151 Polizeigesetz (PolG) - Handlungsfähigkeits- und Leumundszeugnis
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Art. 151 Polizeigesetz (PolG) · Handlungsfähigkeits- und Leumundszeugnis
1. Auf Gesuch hin erstellen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden Handlungsfähigkeitszeugnisse für
a) die betroffene Person selbst,
b) Behörden, sofern dies in einem Gesetz vorgesehen ist oder die Behörde nachweist, dass das Handlungsfähigkeitszeugnis für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unerlässlich ist.
2. Handlungsfähigkeitszeugnisse enthalten folgende Angaben
a) Personalien (Familienname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Zivilstand, Adresse),
b) Dauer des Wohnsitzes in der Gemeinde,
c) zivilrechtliche Handlungsfähigkeit.
3. In den vom Gesetz vorgesehenen Fällen stellen die Gemeinden ein Leumundszeugnis mit den gesetzlich umschriebenen zusätzlichen Informationen aus.