551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 150 Polizeigesetz (PolG) - Überwachung
Datenschutz und Datenbearbeitung
Art. 150 Polizeigesetz (PolG) · Überwachung
1. Die oder der Datenschutzverantwortliche der Kantonspolizei überwacht die Organisation, das Verfahren und die technischen Einrichtungen der Datenbearbeitung und prüft die Rechtmässigkeit und Zweckmässigkeit.
2. Sie oder er ist in Bezug auf diese Aufgabe weisungsungebunden.