Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
551.1 POLGLPOL CH-BE

Art. 150 Polizeigesetz (PolG) - Überwachung

Datenschutz und Datenbearbeitung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (203 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 150 Polizeigesetz (PolG) · Überwachung

1. Die oder der Datenschutzverantwortliche der Kantonspolizei überwacht die Organisation, das Verfahren und die technischen Einrichtungen der Datenbearbeitung und prüft die Rechtmässigkeit und Zweckmässigkeit.

2. Sie oder er ist in Bezug auf diese Aufgabe weisungsungebunden.

← Art. 149 Polizeigesetz (PolG) Gegenstand Art. 151 Polizeigesetz (PolG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →