Art. 15 Polizeigesetz (PolG) - Kantonale Fachstelle zur Bekämpfung häuslicher Gewalt
Art. 15 Polizeigesetz (PolG) · Kantonale Fachstelle zur Bekämpfung häuslicher Gewalt
1. Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion trifft Massnahmen gegen häusliche Gewalt, indem sie
a die Zusammenarbeit der mit häuslicher Gewalt befassten Behörden und Fachpersonen koordiniert und fördert,
b Informations- und Präventionsarbeit leistet und
c insbesondere Programme für gefährdende Personen zur Verhinderung häuslicher Gewalt durchführt.
2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stelle gemäss Absatz 1 sowie die von dieser beauftragten Fachpersonen sind von den Anzeigepflichten gemäss Artikel 48 des Einführungsgesetzes vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ)[[5]](#paragraphtext_content_fn_4956167_2_5_c) befreit, sofern es sich um eine strafbare Handlung zum Nachteil einer Person handelt, die als gefährdende Person ein Angebot zur Verhinderung häuslicher Gewalt in Anspruch nimmt, und die Aufgabenerfüllung durch die Stelle gemäss Absatz 1 dies erfordert.