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Art. 149 Polizeigesetz (PolG) - Datensicherheit

Datenschutz und Datenbearbeitung
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Art. 149 Polizeigesetz (PolG) · Datensicherheit

1. Die Kantonspolizei sorgt durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende organisatorische und technische Massnahmen für die elektronische Sicherung der von ihr bearbeiteten Daten gegen Manipulation, Missbrauch und Diebstahl.

2. Sie gewährleistet die physische Sicherheit ihrer technischen Anlagen und Datenbearbeitungssysteme.

3. Behörden gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b sorgen für die Sicherheit der durch sie bearbeiteten Personendaten nach Massgabe von Absatz 1 und 2.

4. Die Kantonspolizei kann Private, die im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben oder Leistungen zum direkten Zugriff, zur selbstständigen Bearbeitung oder Einsichtnahme auf die von der Kantonspolizei bearbeiteten Daten berechtigt sind, einer Personensicherheitsprüfung unterziehen. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach Artikel 160 ff.

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