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551.1 POLGLPOL CH-BE

Art. 148 Polizeigesetz (PolG) - 5. An Private

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Art. 148 Polizeigesetz (PolG) · 5. An Private

1. Die Kantonspolizei kann Privaten Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, im Einzelfall und soweit notwendig bekannt geben, sofern

a) die betroffene Person oder deren gesetzlich ermächtigte Vertretung der Bekanntgabe der Daten ausdrücklich zugestimmt hat oder es in deren Interesse liegt,

b) es zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Empfängerin oder den Empfänger erforderlich ist oder

c) es zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Kantonspolizei erforderlich ist.

2. Für Behörden gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b gelten die Bestimmungen von Absatz 1 sinngemäss.

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