Art. 147 Polizeigesetz (PolG) - 4. Elektronischer Datenaustausch
Art. 147 Polizeigesetz (PolG) · 4. Elektronischer Datenaustausch
1. Die Kantonspolizei kann mit den Polizeibehörden des Bundes und anderer Kantone bei der Erkennung, Verhinderung oder Aufklärung von Verbrechen oder Vergehen oder der Suche nach vermissten oder entwichenen Personen auf elektronischem Weg zusammenarbeiten.
2. Sie kann, soweit zur Aufgabenerfüllung erforderlich,
a) Schnittstellen zwischen eigenen polizeilichen Datenbearbeitungssystemen und jenen des Bundes und anderer Kantone einrichten,
b) mit den Polizeibehörden des Bundes und anderer Kantone gemeinsame Datenbearbeitungssysteme betreiben,
c) Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten.
3. Sie kann, soweit zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich, einzelne ihrer Datenbearbeitungssysteme im Abrufverfahren zugänglich machen
a) den Polizeibehörden des Bundes und anderer Kantone zu den Zwecken gemäss Absatz 1,
b) den Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden,
c) den Gemeinden,
d) Organisationen gemäss Artikel 66 Absatz 1,
e) dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt,
f) dem Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern.
4. Zugriffsberechtigung, Beschränkungen und Einzelheiten unterstehen den kantonalen Bestimmungen zur Informationssicherheit und zum Datenschutz, soweit übergeordnetes Recht nichts Abweichendes vorsieht.