Art. 146a Polizeigesetz (PolG) - 3a. Datenaustausch im Bereich des Bedrohungsmanagements
Art. 146a Polizeigesetz (PolG) · 3a. Datenaustausch im Bereich des Bedrohungsmanagements
1. Die von kantonalen und kommunalen Behörden und Institutionen sowie Gesundheits- und Betreuungseinrichtungen bezeichneten Ansprechpersonen für das kantonale Bedrohungsmanagement sind berechtigt, Meldungen über mögliche Gefährdungen der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität entgegenzunehmen und an die Kantonspolizei weiterzuleiten.
2. Die Kantonspolizei kann mit betroffenen öffentlichen und privaten Stellen zusammenarbeiten und Fallkonferenzen durchführen, um konkrete Gefahren gemäss Absatz 1 zu erkennen und schwere Delikte gegen Leib und Leben zu verhindern.
3. Die an einer Fallkonferenz beteiligten Personen und Stellen dürfen einander Personendaten bekanntgeben, soweit dies für die Zweckerreichung gemäss Absatz 2 erforderlich ist; dabei dürfen auch besonders schützenswerte Personendaten bekanntgegeben werden, sofern dies zwingend erforderlich ist.