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Art. 146 Polizeigesetz (PolG) - 3. Allgemeine Melderechte und -pflichten

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Art. 146 Polizeigesetz (PolG) · 3. Allgemeine Melderechte und -pflichten

1. Im Hinblick auf die Erfüllung von Aufgaben im Sinne dieses Gesetzes sind die Behörden des Kantons und der Gemeinden vorbehältlich besonderer Geheimhaltungspflichten ermächtigt, Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, der Kantonspolizei und den Polizeiorganen der Gemeinden zu melden.

2. Besteht oder droht eine ernsthafte Gefahr für hochwertige Rechtsgüter wie namentlich Leib und Leben, sind die Behörden des Kantons und der Gemeinden ohne Rücksicht auf Geheimhaltungspflichten verpflichtet, der Kantonspolizei sofort Meldung zu erstatten.

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