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551.1 POLGLPOL CH-BE

Art. 145 Polizeigesetz (PolG) - 2. Durch andere kantonale und durch kommunale Behörden

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Art. 145 Polizeigesetz (PolG) · 2. Durch andere kantonale und durch kommunale Behörden

1. Behörden gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b können im Einzelfall Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bekannt geben, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben im Sinne dieses Gesetzes durch sie oder durch die empfangende Behörde erforderlich ist.

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