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Art. 144 Polizeigesetz (PolG) - Übermittlung von Personendaten 1. Durch die Kantonspolizei

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Art. 144 Polizeigesetz (PolG) · Übermittlung von Personendaten 1. Durch die Kantonspolizei

1. Die Kantonspolizei kann im Einzelfall Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, Behörden des Bundes, anderer Kantone und anderen Behörden des Kantons und der Gemeinden bekannt geben, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben im Sinne dieses Gesetzes durch sie oder durch die empfangende Behörde erforderlich ist.

2. Vorbehalten bleiben im internationalen Verkehr die besonderen Rechtshilfebestimmungen des Bundesrechts, insbesondere der StPO und des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG).

3. Der direkte Informationsaustausch auf Ersuchen oder ohne Ersuchen mit Polizei- und Strafverfolgungsbehörden anderer Staaten, die mit der Schweiz über eines der Schengen-Assoziierungsabkommen verbunden sind (Schengen- Staaten), richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und denjenigen der anderen Schengen-Staaten (Schengen-Informationsaustausch-Gesetz, SIaG) und Artikel 355c StGB.

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