551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 143 Polizeigesetz (PolG) - Betrieb von Datenbearbeitungssystemen
Datenschutz und Datenbearbeitung
Art. 143 Polizeigesetz (PolG) · Betrieb von Datenbearbeitungssystemen
1. Die Kantonspolizei betreibt die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben und die zur Führung der Geschäftskontrolle notwendigen Datenbearbeitungssysteme.
2. Sie beachtet die massgeblichen kantonalen Bestimmungen zur Informationssicherheit und zum Datenschutz. Sie kann davon abweichen, wenn dadurch ein verbesserter Schutz erreicht wird.
3. Bearbeitet sie Personendaten in einem Datenbearbeitungssystem des Bundes, sind die Vorgaben des Bundesrechts massgebend.