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Art. 142 Polizeigesetz (PolG) - Datenvernichtung

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Art. 142 Polizeigesetz (PolG) · Datenvernichtung

1. Die Daten sind nach längstens fünf Jahren zu vernichten, sofern nicht

a die Gesetzgebung etwas anderes bestimmt oder

b Interessen der Betroffenen oder überwiegende gerichts- oder sicherheitspolizeiliche Interessen entgegenstehen.

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