551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 142 Polizeigesetz (PolG) - Datenvernichtung
Datenschutz und Datenbearbeitung
Art. 142 Polizeigesetz (PolG) · Datenvernichtung
1. Die Daten sind nach längstens fünf Jahren zu vernichten, sofern nicht
a die Gesetzgebung etwas anderes bestimmt oder
b Interessen der Betroffenen oder überwiegende gerichts- oder sicherheitspolizeiliche Interessen entgegenstehen.