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551.1 POLGLPOL CH-BE

Art. 141 Polizeigesetz (PolG) - Datenbearbeitung

Datenschutz und Datenbearbeitung
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Art. 141 Polizeigesetz (PolG) · Datenbearbeitung

1. Die Datenbearbeitung richtet sich nach den Bestimmungen des KDSG, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. Das Bundesrecht und spezialgesetzliche Bestimmungen bleiben vorbehalten.

2. Die Behörden gemäss Artikel 2 Absatz 1 sind befugt, Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, zu bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

3. Die Kantonspolizei kann Profiling betreiben, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Person ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, begeht oder plant oder die öffentliche Sicherheit konkret gefährdet oder in der Vergangenheit gefährdet hat.

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