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551.1 POLGLPOL CH-BE

Art. 140 Polizeigesetz (PolG) - Ergänzendes Recht

Verrechnung polizeilicher Leistungen
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Art. 140 Polizeigesetz (PolG) · Ergänzendes Recht

1. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des FLG.

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