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551.1 POLGLPOL CH-BE

Art. 14 Polizeigesetz (PolG) - Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter

Aufgaben und Zuständigkeiten - Andere kantonale Behörden
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Art. 14 Polizeigesetz (PolG) · Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter

1. Die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter können den Einsatz der Kantonspolizei und der Gemeinden anfordern und besondere Aufträge erteilen, soweit es für die Erfüllung ihrer sicherheitspolizeilichen Aufgaben gemäss Artikel 11 des Gesetzes vom 28. März 2006 über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RStG)[[4]] erforderlich ist.

2. Die Kantonspolizei und die Gemeinden haben im Rahmen dieses Auftrags sowie ihrer Möglichkeiten die Pflicht zum Handeln.

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