551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 14 Polizeigesetz (PolG) - Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter
Aufgaben und Zuständigkeiten - Andere kantonale Behörden
Art. 14 Polizeigesetz (PolG) · Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter
1. Die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter können den Einsatz der Kantonspolizei und der Gemeinden anfordern und besondere Aufträge erteilen, soweit es für die Erfüllung ihrer sicherheitspolizeilichen Aufgaben gemäss Artikel 11 des Gesetzes vom 28. März 2006 über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RStG)[[4]] erforderlich ist.
2. Die Kantonspolizei und die Gemeinden haben im Rahmen dieses Auftrags sowie ihrer Möglichkeiten die Pflicht zum Handeln.