551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 139 Polizeigesetz (PolG) - Im Bereich der Alarmierung und Einsatzdisposition
Verrechnung polizeilicher Leistungen
Art. 139 Polizeigesetz (PolG) · Im Bereich der Alarmierung und Einsatzdisposition
1. Die Kantonspolizei erhebt von den für die im Kantonsgebiet tätigen Sicherheits- und Rettungsorganisationen zuständigen Gemeinwesen und Trägerschaften einen angemessenen Kostenbeitrag für ihre Leistungen gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d.
2. Die Höhe des Kostenbeitrags bestimmt sich nach dem Nutzungsanteil und kann vertraglich pauschal festgelegt werden.