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551.1 POLGLPOL CH-BE

Art. 139 Polizeigesetz (PolG) - Im Bereich der Alarmierung und Einsatzdisposition

Verrechnung polizeilicher Leistungen
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Art. 139 Polizeigesetz (PolG) · Im Bereich der Alarmierung und Einsatzdisposition

1. Die Kantonspolizei erhebt von den für die im Kantonsgebiet tätigen Sicherheits- und Rettungsorganisationen zuständigen Gemeinwesen und Trägerschaften einen angemessenen Kostenbeitrag für ihre Leistungen gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d.

2. Die Höhe des Kostenbeitrags bestimmt sich nach dem Nutzungsanteil und kann vertraglich pauschal festgelegt werden.

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