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Art. 138 Polizeigesetz (PolG) - An Organisationseinheiten des Kantons

Verrechnung polizeilicher Leistungen
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Art. 138 Polizeigesetz (PolG) · An Organisationseinheiten des Kantons

1. Die Kantonspolizei kann einzelne Leistungen im Sinne von Artikel 14 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 15. Juni 2022 (FHG) verrechnen.

2. Der Regierungsrat bezeichnet die verrechenbaren Leistungen sowie die Bemessungsgrundlagen oder die Gebührenhöhe durch Verordnung.

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