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Art. 137a Polizeigesetz (PolG) - Einspracheverfahren

Verrechnung polizeilicher Leistungen
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Art. 137a Polizeigesetz (PolG) · Einspracheverfahren

1. Gegen Verfügungen zum Kostenersatz gemäss Artikel 137 kann bei der Kantonspolizei Bern innert 30 Tagen seit Eröffnung Einsprache erhoben werden.

2. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant entscheidet über die Einsprache.

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