Art. 137 Polizeigesetz (PolG) - An Dritte
Art. 137 Polizeigesetz (PolG) · An Dritte
1. Die Kantonspolizei kann für von ihr erbrachte Leistungen teilweisen oder vollständigen Kostenersatz durch Verfügung verlangen
a) von der Störerin oder vom Störer bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit,
b) von der Verursacherin oder vom Verursacher bei besonderem Aufwand für den Einsatz polizeilicher Mittel oder bei Spezialeinsätzen, sofern sie oder er vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt hat,
c) von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller für den Schutz von überwiegend privaten Interessen,
d) von der Betreiberin oder vom Betreiber einer Alarmanlage für das Ausrücken bei Fehlalarm oder
e) in Fällen, in denen es dieses oder ein anderes Gesetz vorsieht.
2. Sie kann die Kosten für Leistungen beigezogener oder beauftragter Dritter, die ihr im Zusammenhang mit der eigenen Leistungserbringung entstehen, weiterverrechnen.
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