551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 136 Polizeigesetz (PolG)
Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang - Polizeilicher Zwang - Hilfeleistung
Art. 136 Polizeigesetz (PolG)
1. Werden bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs Personen verletzt, ist diesen, soweit es nötig ist und die Umstände es zulassen, unverzüglich Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zukommen zu lassen.