Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
551.1 POLGLPOL CH-BE

Art. 136 Polizeigesetz (PolG)

Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang - Polizeilicher Zwang - Hilfeleistung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (203 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 136 Polizeigesetz (PolG)

1. Werden bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs Personen verletzt, ist diesen, soweit es nötig ist und die Umstände es zulassen, unverzüglich Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zukommen zu lassen.

← Art. 135 Polizeigesetz (PolG) Gegenstand Art. 137 Polizeigesetz (PolG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →