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Art. 135 Polizeigesetz (PolG) - Warnruf und Warnschuss

Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang - Polizeilicher Zwang - Schusswaffengebrauch
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Art. 135 Polizeigesetz (PolG) · Warnruf und Warnschuss

1. Dem Schusswaffengebrauch hat ein deutlicher Warnruf vorauszugehen, sofern der Zweck und die Umstände es zulassen.

2. In Fällen, in denen der Schusswaffengebrauch angezeigt ist, kann ein Warnschuss abgegeben werden, wenn ein Warnruf nicht zum Erfolg geführt hat oder besondere Umstände den Warnruf zum vornherein aussichtslos erscheinen lassen.

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