Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
551.1 POLGLPOL CH-BE

Art. 134 Polizeigesetz (PolG) - Voraussetzungen

Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang - Polizeilicher Zwang - Schusswaffengebrauch
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (203 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 134 Polizeigesetz (PolG) · Voraussetzungen

1. Die Kantonspolizei kann, sofern andere verfügbare Mittel nicht ausreichen, in einer den Umständen angemessenen Weise von der Schusswaffe Gebrauch machen, insbesondere

a) wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei oder andere Personen gefährlich angegriffen werden oder ein gefährlicher Angriff unmittelbar droht,

b) wenn Personen, die eine schwere Straftat begangen haben oder einer solchen dringend verdächtig sind, sich der Festnahme oder einer vollzogenen Verhaftung durch Flucht zu entziehen versuchen,

c) wenn Personen für andere eine unmittelbar drohende Gefahr an Leib und Leben darstellen und sich der Festnahme oder einer vollzogenen Verhaftung durch Flucht zu entziehen versuchen,

d) um Geiseln zu befreien oder

e) um eine unmittelbar drohende schwere Straftat zu verhindern, insbesondere an Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen oder die für die Allgemeinheit wegen ihrer Verletzlichkeit oder ihres Gefahrenpotenzials eine besondere Gefahr bilden.

2. Sofern es die Umstände erfordern, kann die Schusswaffe auch gegen Tiere und Sachen eingesetzt werden.

← Art. 133 Polizeigesetz (PolG) Gegenstand Art. 135 Polizeigesetz (PolG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →