551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 133 Polizeigesetz (PolG)
Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang - Polizeilicher Zwang - Fesselung
Art. 133 Polizeigesetz (PolG)
1. Die Kantonspolizei kann eine Person mit Fesseln sichern, wenn diese
a Widerstand leistet,
b den begründeten Verdacht erweckt, sie werde Menschen angreifen oder Tieren oder Sachen Schaden zufügen,
c begründeten Fluchtverdacht erregt oder wenn zu befürchten ist, sie könnte befreit werden oder andere befreien,
d gegen Anwesende Drohungen ausstösst, deren unmittelbare Verwirklichung zu befürchten ist,
e als gefährlich bekannt ist oder als gefährlich erscheint,
f den begründeten Verdacht erweckt, sie werde sich verletzen, oder
g Gegenstände oder Beweismittel beeinträchtigen oder sich einer Sicherstellung entziehen könnte.
2. Bei Transporten ist die Fesselung aus Sicherheitsgründen zulässig.