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551.1 POLGLPOL CH-BE

Art. 133 Polizeigesetz (PolG)

Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang - Polizeilicher Zwang - Fesselung
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Art. 133 Polizeigesetz (PolG)

1. Die Kantonspolizei kann eine Person mit Fesseln sichern, wenn diese

a Widerstand leistet,

b den begründeten Verdacht erweckt, sie werde Menschen angreifen oder Tieren oder Sachen Schaden zufügen,

c begründeten Fluchtverdacht erregt oder wenn zu befürchten ist, sie könnte befreit werden oder andere befreien,

d gegen Anwesende Drohungen ausstösst, deren unmittelbare Verwirklichung zu befürchten ist,

e als gefährlich bekannt ist oder als gefährlich erscheint,

f den begründeten Verdacht erweckt, sie werde sich verletzen, oder

g Gegenstände oder Beweismittel beeinträchtigen oder sich einer Sicherstellung entziehen könnte.

2. Bei Transporten ist die Fesselung aus Sicherheitsgründen zulässig.

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