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551.1 POLGLPOL CH-BE

Art. 132 Polizeigesetz (PolG)

Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang - Polizeilicher Zwang - Unmittelbarer Zwang
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Art. 132 Polizeigesetz (PolG)

1. Die Kantonspolizei kann zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unmittelbaren Zwang gegen Personen, Tiere und Sachen anwenden und geeignete Einsatz- und Hilfsmittel einsetzen.

2. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs ist vorher anzudrohen, soweit der Zweck und die Umstände es zulassen.

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