551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 132 Polizeigesetz (PolG)
Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang - Polizeilicher Zwang - Unmittelbarer Zwang
Art. 132 Polizeigesetz (PolG)
1. Die Kantonspolizei kann zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unmittelbaren Zwang gegen Personen, Tiere und Sachen anwenden und geeignete Einsatz- und Hilfsmittel einsetzen.
2. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs ist vorher anzudrohen, soweit der Zweck und die Umstände es zulassen.