551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 131 Polizeigesetz (PolG)
Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang - Polizeiliche Massnahmen - Massnahmen zum Schutz von Personen ausserhalb eines Verfahrens
Art. 131 Polizeigesetz (PolG)
Die Kantonspolizei kann ausserhalb eines Strafverfahrens Massnahmen zum Schutz von Personen treffen.
Sie kann Personen insbesondere mit einer Legende im Sinne von Artikel 288 Absatz 1 StPO und den dafür notwendigen Urkunden ausstatten. Diese Massnahme bedarf der Genehmigung des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts.
Ist die Schutzbedürftigkeit nicht mehr gegeben oder hält sich die gefährdete Person nicht an die ihr erteilten Auflagen, hebt die Kantonspolizei die Massnahmen auf. Sie teilt dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht die Aufhebung einer Massnahme gemäss Absatz 2 mit.