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551.1 POLGLPOL CH-BE

Art. 130 Polizeigesetz (PolG)

Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang - Polizeiliche Massnahmen - Zusammenarbeit mit Privatpersonen
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Art. 130 Polizeigesetz (PolG)

1. Die Kantonspolizei kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Erkennung und Verhinderung von Straftaten mit Privatpersonen zusammenarbeiten.

2. Vor der Zusammenarbeit sind Privatpersonen darüber zu unterrichten, dass sie über keine hoheitlichen Befugnisse verfügen und sie weder zum Begehen von Straftaten noch zur Anstiftung oder Beihilfe dazu berechtigt sind.

3. Die Kantonspolizei kann Privatpersonen für deren Umtriebe entschädigen. Bei besonders wertvollen Hinweisen entscheidet die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant im Einzelfall über die Auszahlung von Prämien.

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