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551.1 POLGLPOL CH-BE

Art. 129 Polizeigesetz (PolG)

Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang - Polizeiliche Massnahmen - Prüfung von Hotelmeldescheinen
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Art. 129 Polizeigesetz (PolG)

Die Kantonspolizei kann von den Beherbergungsbetrieben die Einsichtnahme in die Gästedaten verlangen.

Sofern die Gästedaten durch die Beherbergungsbetriebe elektronisch erfasst werden, kann die Kantonspolizei zur Gefahrenabwehr, Strafverfolgung und Vollstreckung von Strafurteilen die zur Identifikation von Personen erforderlichen Angaben anfordern und elektronisch abrufen sowie automatisiert in den polizeilichen Systemen überprüfen.

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