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551.1 POLGLPOL CH-BE

Art. 128 Polizeigesetz (PolG) - 6. Verordnung

Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang - Polizeiliche Massnahmen - Video- und Audioüberwachung
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Art. 128 Polizeigesetz (PolG) · 6. Verordnung

1. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung. Insbesondere regelt er

a) die Verfahren gemäss Artikel 123 bis 124a,

b) die Kennzeichnungspflicht,

c) die Evaluation der Wirksamkeit der Videoüberwachung,

d) die Informationspflicht der Gemeinden,

e) die technische Überprüfung der Videoüberwachungsgeräte,

f) die organisatorischen und technischen Massnahmen zum Datenschutz und

g) die Führung eines öffentlich einsehbaren Katasters der im Kantonsgebiet aufgestellten Kameras.

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