551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 127 Polizeigesetz (PolG) - 5. Auswertung
Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang - Polizeiliche Massnahmen - Video- und Audioüberwachung
Art. 127 Polizeigesetz (PolG) · 5. Auswertung
1. Die Videoaufzeichnungen werden ausgewertet, falls eine Strafanzeige, ein Strafantrag oder konkrete Verdachtsgründe für eine Straftat vorliegen und damit zu rechnen ist, dass die Aufzeichnungen als Beweismittel dienen können. Andernfalls sind die Aufzeichnungen 100 Tage nach ihrer Erstellung unbearbeitet zu vernichten.
2. Die Auswertung der Videoaufzeichnungen erfolgt durch die Kantonspolizei.
3. Ergeben sich bei der Auswertung konkrete Verdachtsgründe auf andere Straftaten, die mit der abzuklärenden Tat in keinem Zusammenhang stehen, werden die entsprechenden Videoaufzeichnungen ebenfalls ausgewertet.
4. Nach der Auswertung unterliegen die Videoaufzeichnungen den Bestimmungen der StPO.