551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 125 Polizeigesetz (PolG) - 3. Rechtspflege
Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang - Polizeiliche Massnahmen - Video- und Audioüberwachung
Art. 125 Polizeigesetz (PolG) · 3. Rechtspflege
Die zuständige Behörde verfügt die Videoüberwachung gemäss Artikel 123 bis 124a und veröffentlicht die Verfügung.
Die Verfügung kann mit Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion angefochten werden, sofern das VRPG nicht die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts vorsieht.
Die zuständige Aufsichtsstelle für Datenschutz kann Beschwerde führen.