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Art. 124a Polizeigesetz (PolG) - 2a. Bei erhöhter Gefahrenlage für Verbrechen oder Vergehen

Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang - Polizeiliche Massnahmen - Video- und Audioüberwachung
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Art. 124a Polizeigesetz (PolG) · 2a. Bei erhöhter Gefahrenlage für Verbrechen oder Vergehen

1. Die Sicherheitsdirektion kann die Gemeinden auf eine erhöhte Gefahrenlage für Verbrechen oder Vergehen hinweisen und ihnen empfehlen, eine Videoüberwachung gemäss Artikel 123 und 124 einzusetzen, wenn in der Vergangenheit wiederholt strafbare Handlungen gemäss der nachfolgenden Aufzählung begangen worden sind und weiterhin mit solchen zu rechnen ist

a Verbrechen gegen Leib und Leben, das Vermögen, die Freiheit oder die sexuelle Integrität,

b schwere Betäubungsmitteldelikte,

c Artikel 123, 133, 181, 221 und 285 StGB.

2. Sie hört die Gemeinde an und setzt ihr eine angemessene Frist, der Gefahrenlage mit geeigneten Massnahmen zu begegnen.

3. Der Regierungsrat kann nach Anhörung der Gemeinde

a anstelle der Gemeinde eine Videoüberwachung gemäss Artikel 123 und 124 befristet anordnen, wenn die Massnahmen gemäss Absatz 2 die Gefahrenlage nicht hinreichend beseitigen konnten und die Gemeinde auf eine Videoüberwachung verzichtet,

b die Anordnung befristet verlängern, wenn sich die Videoüberwachung als wirksam erwiesen hat.

4. Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion vollzieht die Anordnung gemäss Absatz 3 und trägt die Verantwortung für den Datenschutz gemäss Artikel 8 des Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986 (KDSG).

5. Die Gemeinde trägt bei Anordnungen gemäss Absatz 3 die hälftigen Kosten der Beschaffung, der Installation und des Betriebs der Videoüberwachung.

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