Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
551.1 POLGLPOL CH-BE

Art. 124 Polizeigesetz (PolG) - 2. Zum Schutz öffentlicher Gebäude und Anlagen

Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang - Polizeiliche Massnahmen - Video- und Audioüberwachung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (203 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 124 Polizeigesetz (PolG) · 2. Zum Schutz öffentlicher Gebäude und Anlagen

1. Die Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts von kantonalen Gebäuden sowie die Betreiberinnen und Betreiber von kantonalen Anlagen können nach Rücksprache mit der Kantonspolizei innerhalb und ausserhalb der kantonalen Gebäude und Anlagen Videoüberwachungsgeräte einsetzen,

a * sofern ein erhöhtes Schutzbedürfnis besteht und

b * soweit dies zum Schutz der Gebäude und Anlagen sowie ihrer Benutzerinnen und Benutzer erforderlich ist.

2. Unter den Voraussetzungen von Absatz 1 können die Gemeinden ihre eigenen öffentlichen und allgemein zugänglichen Gebäude und Anlagen schützen. Sie regeln die Zuständigkeiten.

← Art. 123 Polizeigesetz (PolG) Gegenstand Art. 124a Polizeigesetz (PolG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →